Viele Bürgerinitiativen und NGOs haben 2019 gegen das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. den Genehmigungsbescheid der Wiener Landesregierung als 1. Instanz umfangreiche Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingebracht.
Zur Unterstützung unserer Mitbürger*innen hatten wir zur Einreichungsfrist auch Vorlagen für entsprechende Beschwerden (neutral oder unmittelbare Nachbarschaft) zur Verfügung gestellt.
Welche Aufgabe hat das BVwG konkret?
Das BVwG prüfte als Beschwerdeinstanz die Entscheidung der Verwaltungsbehörde. In diesem Fall die ausstellende Behörde: Magistratsabteilung 22. Sie kann deren Entscheidung – nach Anhörung der Beschwerdeführer*innen und der belangten Behörde – vollinhaltlich oder unter Vorschreibung von Verbesserungen bestätigen, oder an die Verwaltungsbehörde zurückweisen.
In der mündlichen Verhandlungen (1. bis 4. Oktober sowie 3. bis 5. Dezember 2019) wurden sämtliche Beschwerden angehört und behandelt.
Was wurde durch das BVwG entschieden?
Das BVwG hat am 27. Juli 2020 im Namen der Republik zwar einzelne Einwendungen der Bürgerinitiativen und weiteren Beschwerdeführer*innen recht gegeben und Teile des Erstbescheides abgeändert. Jedoch wurde dem Projekt „Stadtstraße Aspern“ anschließend unter Auflagen die Genehmigung erteilt.
Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht
Nach Beipflichtung in Teilen der Beschwerdepunkte wurde am 22. Juli 2020 trotzdem – unter Auflagen – die Genehmigung des Projektes in folgendem Schriftstück festgehalten:
Grund genug für eine Bürgerinitiative wie Hirschstetten-retten auch den nächsten Schritt zu gehen. Und das nicht alleine.
Das oberste Gericht: der Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Nach den abgewehrten Beschwerden zum UVP-Bescheid der Wiener Landesregierung am Bundesverwaltungsgericht mussten weitere Schritte eingeleitet werden.